Neuregelung der Maklerprovision seit Dezember 2020

Astrid Kolba-Rudert

Von Astrid Kolba-Rudert, Immobilienmaklerin

Der Gesetzgeber hat entschieden, dass die Maklercourtage bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäusern an eine natürliche Person künftig zwischen Verkäufer und Käufer geteilt werden soll. Mit dem neuen Gesetz, das seit dem 23.12.2020 gültig ist, darf bei Provisionsteilung der Käufer mit maximal 50% der Provision belastet werden.

Die Neuregelung gilt nicht für gewerbliche Immobilien, Anlageimmobilien (zum Beispiel Mehrfamilienhäuser), Baugrundstücke oder Spezialimmobilien (z.B. Hotels). Hier kann die Maklerprovision auch künftig nur vom Käufer getragen werden, selbst wenn der Verkäufer den Makler beauftragt hat. Diese Regelung gilt nun bundesweit einheitlich.

Seriöse und erfahrene Immobilienmakler begrüßen diese Entscheidung – damit wird sich „die Spreu vom Weizen“ trennen. Die Kostenaufteilung zwischen den Parteien führt zu mehr Fairness. Professionell aufgestellte Büros werden auf dem Markt erfolgreicher sein, da Sie Ihre Dienstleistung transparenter machen müssen und das auch können.

Für welche Immobilienarten die neue Regelung gilt

  • Eigentumswohnung

  • Einfamilienhaus (EFH/DHH/RH)

  • Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung

  • Einfamilienhaus Erbpacht

  • Ferienhaus zur Selbstnutzung

  • Baugrundstück mit vertraglicher Erstellung eines EFH (EFH/DHH/RH)

  • Baugrundstück mit renovierungsfähigem Altbestand

Für welche Immobilienarten die neue Regelung nicht gilt

  • Wohnungspaket

  • Zweifamilienhaus

  • Ferienhaus (gewerbliche Vermietung)

  • Baugrundstück

  • Gewerbeimmobilie

  • Spezialimmobilien

Wichtige Änderungen

  • Das Gesetz beschränkt sich auf Verkäufe von Häusern und Wohnungen an natürliche Personen, die den Kaufvertrag zu privaten Zwecken abschließen. Die neue Regelung gilt unabhängig davon, ob die Objekte vermietet sind.
  • Der Maklervertrag bedarf laut §656a BGB der Textform, mündliche Verträge haben keine Gültigkeit mehr. Auch eine Email ist dafür ausreichend. Die Schriftform ist vorgeschrieben, um Unklarheiten zu vermeiden.
  • Für die Provisionshöhe wurde vom Gesetzgeber keine Obergrenze festgesetzt. Eigentümer und Immobilienmakler orientieren sich bei der Festsetzung der Provision an den in dem jeweiligen Bundesland “marktüblichen” Regelungen.

Unsere Provisionsmodelle

50% Verkäufer / 50% Käufer

Provisionsteilung zwischen Käufer und Verkäufer in gleicher Höhe

  • Der Makler ist zur Neutralität verpflichtet und wird von Käufer und Verkäufer in gleicher Höhe honoriert.
  • Maklervertrag in Textform mit Käufer und Verkäufer.

100% Verkäufer

Nur eine Partei zahlt 100% der Provision: der Verkäufer zahlt 100% (Innenprovision)

  • Der Makler ist nur dem Eigentümer verpflichtet und vertritt ausschließlich seine Interessen.
  • Mehr Interessentenanfragen, da provisionsfrei.
  • Dem Käufer bleibt mehr Eigenkapital, bessere Finanzierbarkeit.
  • Maklervertrag in Textform mit dem Verkäufer.

100% Käufer

Der Käufer übernimmt die vollen Kosten, wenn er dem Makler einen Suchauftrag gibt (Außenprovision) und diesem das spätere Kaufobjekt zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war.

  • Der Makler ist nur dem Käufer verpflichtet und vertritt ausschließlich dessen Interessen.
  • Maklervertrag in Textform mit dem Käufer.