Notarielle Kaufabwicklung und Besitzübergang bei Immobilien

Astrid Kolba-Rudert

Von Astrid Kolba-Rudert, Immobilienmaklerin

Wer schon einmal oder mehrmals eine Immobilie ge- oder verkauft hat, der weiß, wie das beim Notar funktioniert. Sollten Sie den Vorgang einer notariellen Verkaufsabwicklung nicht kennen, finden Sie unten kurz beschrieben die aufeinander folgenden Schritte vom Beurkundungstermin bis zur Eigentumsumschreibung.

Als professionelles Maklerbüro mit langjähriger Erfahrung kennen wir die Region sehr genau und übernehmen für Sie alles von der Bewertung Ihrer Immobilie bis zum Notartermin und darüber hinaus.

Beurkundungstermin

Der Kaufvertrag mit allen Angaben liegt lückenlos vor – Käufer und Verkäufer treffen sich im beauftragten Notariat zur Vertragsunterschrift. Dabei können alle offenen Fragen geklärt werden, eine Änderung des Vertragsentwurfs ist problemlos möglich.

Auflassungs­vormerkung

Das Notariat veranlasst beim Grundbuchamt die Vormerkung des Käufers als neuen Eigentümer. Dies dient der Sicherheit des Käufers, denn die Auflassungsvormerkung oder auch Eigentumsvormerkung kann nur einmal vorgenommen werden. So wird gewährleistet, dass der Verkäufer bis zum tatsächlichen Eigentumsübergang die Wohnung kein weiteres Mal verkaufen kann.

Einholen von Verzichts- und Zustimmungs­klärungen

Unter Umständen haben die Gemeinde oder der Mieter (bei vermieteten Immobilien) ein Vorkaufsrecht (Mietvertrag nach Umwandlung in einer Eigentumswohnung) Zustimmen muss bei Eigentumswohnungen grundsätzlich die Hausverwaltung. Das Notariat holt die Zustimmungs- bzw. Verzichtserklärungen zeitnah ein.

Veräußerungsanzeige und Unbedenklichkeits­­­bescheinigung

Mit der Veräußerungsanzeige teilt das Notariat dem Finanzamt mit, dass und an wen die Immobilie veräußert wird sowie die steuerlich relevanten Daten der Immobilientransaktion (§18 Grunderwerbsteuergesetz GrEStG).

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bestätigt dem Notariat, dass der Käufer Grunderwerbssteuer gezahlt hat. Erst dann darf nach §22 Abs. 1 GrEStG eine Umschreibung des Eigentums auf den Käufer erfolgen.

Löschung und Neueintragung von Grundschulden

Das Notariat veranlasst die Löschung der noch vorhandenen Grundschulden des Verkäufers. Gleichzeitig werden die neuen Grundschulden des Käufers zugunsten der finanzierenden Bank in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.

Aufforderung zur Zahlung des Kaufpreises

Das Notariat fordert den Käufer schriftlich zur Überweisung des vereinbarten Kaufpreises auf. Dabei werden die eventuell noch ausstehenden Restschulden des Verkäufers an dessen Gläubigerbank überwiesen und der verbleibende Restbetrag direkt auf dessen Konto. Damit ist gewährleistet, dass eine Immobilie immer schuldenfrei an den neuen Käufer übertragen wird.

Zahlungseingang und Besitzübergabe

Nachdem der Verkäufer dem Notariat den Zahlungseingang bestätigt hat, erfolgen die Besitz-/Schlüsselübergabe und damit der Übergang aller Rechte und Pflichten auf den Käufer. Der Käufer kann die Immobilie ab sofort für seine Zwecke nutzen und trägt auch die wirtschaftliche Verantwortung für das Objekt.

Eigentums­umschreibung

Bedingt durch die längere Bearbeitungszeit der Behörden erfolgt die rechtliche Eigentumsumschreibung in der Abteilung I des Grundbuchs erst Wochen bis Monate nach dem wirtschaftlichen Übergang der Immobilie an den neuen Eigentümer. Abgesichert ist der Käufer in der Zwischenzeit durch die Auflassungsvormerkung im Grundbuch.